Kontaktverbot in NRW – Auswirkungen der Corona-Krise

Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontakt – verbot für Nordrhein-Westfalen per Rechts verord nung erlassen, das seit dem vergangenen Montag in Kraft ist. Zur Umsetzung der Rechts verordnung sind die zu stän – digen Behörden gehalten, die Bestimmungen ener – gisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangs mitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unter – stützt. Verstöße werden als Ord nungs widrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zu – ständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro fest zusetzen.

Und so sehen die Regeln aus:

• Nicht mehr als 2 Personen:

Alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen – sie dürfen weiterhin gemeinsam unterwegs sein.

• Rausgehen:

Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

• Kliniken und Pflegeheime:

Besuche in stationären Pflegeheimen und Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitungen sollen Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen nur zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. Das gilt etwa auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten.

• Gastronomie:

Alle Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen müssen schließen. Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn Mindest abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

• Handwerk:

Handwerker können ihrer Tätigkeit mit Schutzvorkehrungen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern ist im Geschäft aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt. Ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

• Dienstleistungen:

Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen schlie – ßen, weil bei ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Physio- und Ergotherapeuten dürfen weiter arbeiten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden.

• Handel:

Bau- und Gartenbaumärkte dürfen Gewerbetreibende und Handwerker weiter versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sind (Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Das gilt auch für Floristik- Betriebe.

• Gottesdienste und Beerdigungen:

Gottesdienste dürfen nicht abgehalten werden. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

• Bibliotheken:

Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengen Vorkehrungen gestattet: Besucher müssen registriert werden, die Besucherzahl wird reglementiert, Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern sind einzuhalten.

Quelle: Land NRW Stand bei Drucklegung, 25. März 2020